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EU, Social Regulations

CEMT-Transporte und Fahrerentsendung – Wann entsteht die Pflicht zur Abgabe einer Fahrerentsendemeldung?

Veröffentlicht:
02. Juni 2026
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Viele Transportunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nutzen CEMT-Genehmigungen für die Durchführung internationaler Gütertransporte in Europa. Eine der häufigsten Fragen lautet jedoch: In welchen Situationen unterliegt ein Fahrer den Vorschriften über die Fahrerentsendung und wann muss eine Entsendemeldung abgegeben werden?

Nach den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/1057 gelten internationale Beförderungen zwischen Staaten, die nicht der Niederlassungsstaat des Transportunternehmens sind, als Entsendung. Mit anderen Worten: Führt ein serbisches Transportunternehmen einen Transport zwischen zwei anderen Staaten durch (zum Beispiel Polen–Deutschland oder Frankreich–Österreich), gilt dieser Transportvorgang nach den allgemeinen Kriterien als Fahrerentsendung.

Dagegen gelten bilaterale Transporte zwischen Serbien und einem anderen Staat sowie die Rückfahrt nach Serbien grundsätzlich nicht als Entsendung.

Was gilt nicht als Fahrerentsendung?

Nach den Vorschriften des Mobilitätspakets gelten folgende Tätigkeiten nicht als Entsendung:

  • Bilaterale internationale Beförderungen zwischen dem Niederlassungsstaat und einem anderen Staat;
  • Begrenzte zusätzliche Tätigkeiten im Rahmen der Regeln 1+1 und 0+2;
  • Transit durch einen Staat ohne Be- oder Entladung;
  • Bestimmte Straßenabschnitte des kombinierten Verkehrs, sofern sie Teil einer bilateralen Beförderung sind;
  • Fahrten mit einem leeren Fahrzeug nach der Entladung.

Was bedeuten die Regeln 1+1 und 0+2?

Die Europäische Kommission hat in ihren unverbindlichen Leitlinien Situationen näher erläutert, in denen während einer bilateralen Beförderung zusätzliche Be- oder Entladungen durchgeführt werden:

  • Die Regel „1+1“ erlaubt jeweils eine zusätzliche Be- und/oder Entladung auf der Hinfahrt vom Niederlassungsstaat sowie auf der Rückfahrt in den Niederlassungsstaat, ohne dass dadurch eine Entsendung entsteht.
  • Die Regel „0+2“ sieht vor, dass – sofern auf der Hinfahrt keine zusätzlichen Be- oder Entladungen vorgenommen wurden – auf der Rückfahrt bis zu zwei solche Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen, ohne dass eine Entsendung entsteht.

Jeder zusätzliche Vorgang außerhalb dieser Grenzen kann dazu führen, dass der Fahrer als entsandt gilt.

Wie werden diese Regeln auf CEMT-Transporte angewendet?

Bei CEMT-Transporten ist die Situation spezifisch. Nachdem ein Transportunternehmen eine erste bilaterale Beförderung zwischen seinem Niederlassungsstaat und einem anderen Mitgliedstaat des CEMT-Systems durchgeführt hat, darf es vor der Rückkehr in den Niederlassungsstaat noch bis zu drei zusätzliche beladene Transportoperationen zwischen anderen Staaten durchführen. Gerade diese zusätzlichen Transportoperationen stellen die wichtigste Frage im Zusammenhang mit der Fahrerentsendung dar.

Nach den allgemeinen Kriterien der Richtlinie (EU) 2020/1057 gilt der Fahrer während dieser zusätzlichen internationalen Transportoperationen als entsandt, und zwar vom Abschluss der bilateralen Beförderung aus dem Niederlassungsstaat bis zum Beginn der bilateralen Rückbeförderung in den Niederlassungsstaat. Praktisch betrachtet kann jede zusätzliche CEMT-Beförderung zwischen Drittstaaten einen Zeitraum der Fahrerentsendung darstellen.

Wann gilt ein Fahrer eines serbischen Transportunternehmens während eines CEMT-Transports als entsandt?

Im Folgenden erläutern wir verschiedene Beispiele von Transportoperationen im Rahmen einer CEMT-Genehmigung.

BEISPIEL 1: Ein Fahrer eines Transportunternehmens mit Sitz in Serbien beginnt einen Transport, indem er Waren in Serbien lädt und in Warschau (Polen) entlädt. Nach Abschluss der bilateralen Beförderung zwischen Serbien und Polen setzt das Fahrzeug seine Fahrt mit weiteren Transportoperationen zwischen anderen Staaten fort.In Warschau (PL) lädt der Fahrer anschließend eine vollständige Ladung und entlädt diese in Berlin (DE). Nach der Entladung in Berlin (DE) lädt der Fahrer erneut eine vollständige Ladung und entlädt diese in Paris (FR). Nach der Entladung in Paris (FR) fährt der Fahrer mit einem leeren Fahrzeug nach Lyon (FR), wo er neue Waren für die Rückfahrt nach Serbien aufnimmt.

In diesem Beispiel führt das serbische Transportunternehmen zunächst eine bilaterale Beförderung von Serbien nach Polen durch und setzt die Transporttätigkeit anschließend mit den Relationen Polen–Deutschland und Deutschland–Frankreich fort. Gerade diese Fahrten zwischen Staaten, die nicht der Niederlassungsstaat des Transportunternehmens sind, stellen Situationen dar, in denen der Fahrer als entsandt gilt. Daher ist eine Entsendemeldung für Polen, Deutschland und Frankreich erforderlich.

Die Rückfahrt von Frankreich nach Serbien gilt als Rückkehr in den Niederlassungsstaat und erfordert keine Entsendemeldung.

Hinweis: Da Polen für Fahrer aus Drittstaaten auch bei bilateralen Transporten eine Meldepflicht eingeführt hat, muss der Fahrer für den Zeitraum vom Eintritt in Polen bis zum Verlassen Polens gemeldet werden.

BEISPIEL 2: Ein Fahrer eines Transportunternehmens mit Sitz in Serbien transportiert eine vollständige Ladung von Serbien nach Warschau in Polen (PL).Nach Abschluss der bilateralen Beförderung zwischen Serbien und Polen setzt das Fahrzeug seine Fahrt mit weiteren Transportoperationen zwischen anderen Staaten fort.In Warschau (PL) lädt der Fahrer anschließend eine vollständige Ladung und entlädt diese in Berlin (DE). Nach der Entladung in Berlin (DE) fährt der Fahrer mit einem leeren Fahrzeug nach Paris (FR), um dort neue Waren zu laden. Nach der Beladung in Paris (FR) kehrt der Fahrer nach Serbien zurück.

In diesem Beispiel hat das serbische Transportunternehmen zunächst eine bilaterale Beförderung von Serbien nach Polen durchgeführt und anschließend eine Transportoperation zwischen Polen und Deutschland vorgenommen.

Nach der Entladung in Berlin fährt das Fahrzeug leer nach Paris, wo neue Waren für die Rückfahrt nach Serbien übernommen werden.

Im Unterschied zum vorherigen Beispiel führt der Fahrer in Frankreich keine Transportoperation zwischen zwei Staaten durch, sondern fährt lediglich mit einem leeren Fahrzeug zum Ort einer neuen Beladung.

Daher bezieht sich die Fahrerentsendung in diesem Szenario nur auf Polen und Deutschland: in Polen vom Zeitpunkt der Beladung bis zum Verlassen Polens und in Deutschland vom Eintritt in das deutsche Hoheitsgebiet bis zum Abschluss der Entladung in Berlin. Dieses Beispiel zeigt, dass allein die Anwesenheit eines Fahrzeugs im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates nicht automatisch eine Pflicht zur Abgabe einer Entsendemeldung auslöst. Für eine korrekte Beurteilung ist eine Analyse der konkreten Transportoperation und der Rolle des Fahrers in jedem einzelnen Staat erforderlich.

Hinweis: Da Polen für Fahrer aus Drittstaaten auch bei bilateralen Transporten eine Meldepflicht eingeführt hat, muss der Fahrer für den Zeitraum vom Eintritt in Polen bis zum Verlassen Polens gemeldet werden.

BEISPIEL 3: Ein Fahrer eines Transportunternehmens mit Sitz in Serbien transportiert eine vollständige Ladung von Serbien nach Warschau in Polen (PL).Nach Abschluss der bilateralen Beförderung zwischen Serbien und Polen setzt das Fahrzeug seine Fahrt mit weiteren Transportoperationen zwischen anderen Staaten fort.In Warschau (PL) lädt der Fahrer anschließend eine vollständige Ladung und entlädt diese in Berlin (DE). Nach der Entladung in Berlin (DE) lädt der Fahrer erneut eine vollständige Ladung und entlädt diese in Paris (FR). Nach der Entladung in Paris (FR) kehrt der Fahrer mit einem leeren Fahrzeug nach Serbien zurück.

In diesem Beispiel führt das serbische Transportunternehmen zunächst eine bilaterale Beförderung von Serbien nach Polen durch und setzt die Transporttätigkeit anschließend mit den Relationen Polen–Deutschland und Deutschland–Frankreich fort.Nach der Entladung der Waren in Paris kehrt das Fahrzeug leer nach Serbien zurück, ohne dass in Frankreich eine neue Beladung erfolgt.

In diesem Szenario gilt der Fahrer als entsandt in Polen vom Zeitpunkt der Beladung bis zum Verlassen Polens, in Deutschland vom Eintritt in das deutsche Hoheitsgebiet bis zum Verlassen Deutschlands und in Frankreich vom Eintritt in das französische Hoheitsgebiet bis zum Abschluss der Entladung in Paris.

Dieses Beispiel zeigt, dass der Entsendezeitraum mit dem Abschluss der betreffenden Transportoperation endet, während die Rückfahrt mit einem leeren Fahrzeug in den Niederlassungsstaat nicht als neue Transportoperation gilt, die zusätzliche Meldepflichten auslösen würde.

Hinweis: Da Polen für Fahrer aus Drittstaaten auch bei bilateralen Transporten eine Meldepflicht eingeführt hat, muss der Fahrer für den Zeitraum vom Eintritt in Polen bis zum Verlassen Polens gemeldet werden.

BEISPIEL 4: Ein Fahrer eines Transportunternehmens mit Sitz in Serbien transportiert eine volle Lkw-Ladung von Serbien nach Paris (FR). Der Fahrer entlädt zunächst die aus Serbien transportierte Ware in Paris und lädt anschließend neue Ware, die nach Berlin (DE) transportiert wird. Nach der Entladung in Berlin lädt der Fahrer erneut Ware in Berlin und transportiert diese nach Warschau (PL). Nach der Entladung in Warschau lädt der Fahrer neue Ware und fährt von Warschau nach Linz (AT). In Linz entlädt er die aus Polen transportierte Ware und lädt neue Ware, mit der er nach Serbien zurückkehrt.

In diesem Beispiel setzt das serbische Transportunternehmen nach der bilateralen Beförderung von Serbien nach Frankreich mehrere aufeinanderfolgende Transportoperationen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fort: Frankreich–Deutschland, Deutschland–Polen und Polen–Österreich. Erst nach Abschluss der letzten Transportoperation in Österreich kehrt das Fahrzeug nach Serbien zurück.

Aufgrund dieser Art der Transportorganisation gilt der Fahrer in mehreren EU-Mitgliedstaaten als entsandt.

Die Entsendung in Frankreich dauert vom Beginn der Beladung in Frankreich bis zum Verlassen Frankreichs, in Deutschland vom Zeitpunkt der Einfahrt bis zum Verlassen Deutschlands, in Polen vom Zeitpunkt der Einfahrt bis zum Verlassen Polens und in Österreich vom Zeitpunkt der Einfahrt in das österreichische Hoheitsgebiet bis zum Abschluss der Entladung in Linz. Dieses Beispiel zeigt, wie während einer einzigen Transporttour gleichzeitig Entsendemeldepflichten in mehreren Mitgliedstaaten entstehen können. Je größer die Anzahl internationaler Transportoperationen zwischen EU-Staaten ist, desto wichtiger ist die ordnungsgemäße Verwaltung der Fahrermeldungen und der Dokumentation, da jeder Staat eigene Kontroll- und Sanktionsvorschriften bei möglichen Unregelmäßigkeiten anwendet.

Was ist für Transportunternehmen wichtig?

Das größte Problem in der Praxis entsteht, wenn ein Transportunternehmen davon ausgeht, dass eine CEMT-Genehmigung allein für die Durchführung von Transporten ausreicht, und dabei die Verpflichtungen aus den Vorschriften zur Fahrerentsendung außer Acht lässt. Deshalb wird empfohlen, jede einzelne CEMT-Transportoperation gesondert zu analysieren und zu prüfen, ob in den Staaten, in denen der Transport durchgeführt wird, eine Pflicht zur Abgabe einer Fahrerentsendemeldung besteht.

EXPO unterstützt Transportunternehmen bei der Analyse von Transportoperationen, der Feststellung von Meldepflichten für Fahrer sowie der Verwaltung administrativer Anforderungen, die sich aus den Vorschriften der Europäischen Union ergeben.

Sie sind sich nicht sicher, wann eine Fahrerentsendemeldung abgegeben werden muss? Kontaktieren Sie das EXPO-Team für eine fachkundige Einschätzung und Unterstützung.

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